RS Vwgh 1988/6/30 88/08/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1984/3, S 121;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Beschluß 1983/01/27 82/08/0205 1

Stammrechtssatz

Der Parteienvertreter (Rechtsanwalt), der die im Mängelbehebungsschriftsatz anzuschließenden Beilagen vollständig angeführt, zur Ausfertigung vorbereitet und der Kanzleileiterin hiezu übergeben hat, verletzt seine anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht etwa dadurch, daß er die sonst verläßliche, langjährige Kanzleikraft bei der Kuvertierung nicht persönlich überwacht. Auch kann er nicht als ein - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierender Betriebsführung - zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen werden, daß sich der Anwalt nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleileiterin in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung, etwa durch nochmalige Vorlage des Handaktes, überzeugt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080111.X02

Im RIS seit

30.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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