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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §77 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 112;Rechtssatz
Da dem Beschuldigten im Finanzstrafverfahrn kein Anspruch auf Beistellung eines Rechtsanwaltes zusteht, läßt bereits der Inhalt einer gegen die Abweisung eines Antrages auf Beistellung eines Rechtsanwaltes gerichteten Beschwerde erkennen, daß der Bf (Beschuldigte des Finanzstrafverfahrens) durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140128.X03Im RIS seit
05.07.1988Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010