RS Vwgh 1988/7/5 84/07/0181

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Veröffentlicht am 05.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Dem Erkenntnis vom 9.5.1963, 0545/62 ist die Rechtsanschauung, wonach die Wasserrechtsbehörde in Fällen eigenmächtiger Neuerungen nur Alternativaufträge (nach § 138 Abs 2 WRG 1959) erteilen dürfe, nicht zu entnehmen. Eine derartige Anschauung widerspricht dem WRG. Es wird lediglich hervorgehoben, dass unter den Voraussetzungen des § 138 Abs 2 WRG 1959 ein Alternativauftrag zu erteilen ist, hingegen eine bloße Aufforderung, um eine wasserrechtliche Bewilligung einzukommen, die Partei nicht zum Handeln verpflichtet und nicht vollstreckbar ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070181.X02

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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