RS Vwgh 1988/7/5 88/07/0059

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Veröffentlicht am 05.07.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
WRG 1959 §122 Abs3;

Rechtssatz

War eine einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt des Einlangens des Ablehnungsbeschlusses des VfGH im VwGH von Gesetzes wegen außer Wirksamkeit getreten (Ablauf der Jahresfrist), so ist das Beschwerdeverfahren vor dem VwGH als gegenstandslos geworden (Hinweis auf VfSlg 9644) einzustellen. Ein Aufwandersatz ist nicht zuzusprechen (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070059.X02

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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