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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
War eine einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt des Einlangens des Ablehnungsbeschlusses des VfGH im VwGH von Gesetzes wegen außer Wirksamkeit getreten (Ablauf der Jahresfrist), so ist das Beschwerdeverfahren vor dem VwGH als gegenstandslos geworden (Hinweis auf VfSlg 9644) einzustellen. Ein Aufwandersatz ist nicht zuzusprechen (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070059.X02Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013