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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Als Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung - hier nach § 32 Abs 1 WRG 1959 - bedürftigen punktuellen Maßnahmen, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solcherart konsenslos geschaffenen Zustandes einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes im Sinn des § 138 Abs 1 WRG 1959 darstellt. (Hinweis auf E vom 18.9.1984, 83/07/0244, 20.11.1984, 84/07/0210)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070181.X01Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013