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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
I. Ein aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheid hat nur hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - bindende Wirkung für das fortgesetzte Verfahren. In der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides behandelte Abweisungsgründe können also in einem fortgesetzten Verfahren vor dem VwGH angefochten werden (Hinweis E 17.12.1985, 85/05/0169). II. Ein aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheid kann (hier: vom Baubewilligungsgegner) auch deshalb angefochten werden, weil die Frage der Zurückweisung des Bauansuchens wegen entschiedener Sache zu Unrecht verneint worden sei.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050079.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010