RS Vwgh 1988/7/7 88/05/0079

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Veröffentlicht am 07.07.1988
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;

Rechtssatz

I. Ein aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheid hat nur hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - bindende Wirkung für das fortgesetzte Verfahren. In der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides behandelte Abweisungsgründe können also in einem fortgesetzten Verfahren vor dem VwGH angefochten werden (Hinweis E 17.12.1985, 85/05/0169). II. Ein aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheid kann (hier: vom Baubewilligungsgegner) auch deshalb angefochten werden, weil die Frage der Zurückweisung des Bauansuchens wegen entschiedener Sache zu Unrecht verneint worden sei.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050079.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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