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Baurecht - WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der Wr BauO lässt sich nicht ableiten, dass nur eine gänzliche, nicht aber auch eine nur teilweise Abtragung eines Gebäude bewilligt werden darf. Ein Nachbar hat daher keinen aus der Wr BauO ableitbaren Rechtsanspruch darauf, dass nur eine Bewilligung für den sofortigen gänzlichen Abbruch eines Gebäudes erteilt wird.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050096.X02Im RIS seit
30.07.2020Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020