RS Vwgh 1988/7/7 88/05/0096

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Veröffentlicht am 07.07.1988
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §129a Abs2
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §60 Abs1 lita
BauO Wr §60 Abs1 litd
BauRallg

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der Wr BauO lässt sich nicht ableiten, dass nur eine gänzliche, nicht aber auch eine nur teilweise Abtragung eines Gebäude bewilligt werden darf. Ein Nachbar hat daher keinen aus der Wr BauO ableitbaren Rechtsanspruch darauf, dass nur eine Bewilligung für den sofortigen gänzlichen Abbruch eines Gebäudes erteilt wird.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050096.X02

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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