TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/21 2005/10/0181

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Veröffentlicht am 21.05.2008
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Index

82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §1 Abs1 idF 2004/I/126;
LMG 1975 §1 Abs2 idF 2004/I/126;
LMG 1975 §2 idF 2004/I/126;
LMG 1975 §20 idF 2004/I/126;
LMG 1975 §22 idF 2004/I/126;
LMG 1975 §23 idF 2004/I/126;
LMG 1975 §24 idF 2004/I/126;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde

1.) des HSp und 2.) der MSp, beide in M, beide vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Stadtplatz 50/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 12. August 2005, Zl. MBGF-75120/0045- IV/B/10/2005, betreffend Maßnahmen gemäß §§ 22 und 23 des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der landwirtschaftliche Direktvermarktungsbetrieb der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage Rohmilchlieferant und Erzeuger von Geselchtem sowie Surfleisch. Für die Produktion wird u. a. Trinkwasser benötigt, das die Beschwerdeführer aus ihrem Brunnen beziehen.

Mit (Vorstellungs-)Bescheid vom 5. Juni 2003 des Landeshauptmannes von Oberösterreich erging an die Beschwerdeführer folgende Vorschreibung (anonymisiert):

"SPRUCH

I. Trinkwasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage des Herrn Erstbeschwerdeführers und der Frau Zweitbeschwerdeführerin (in M.) darf nur unter Einhaltung nachstehender Maßnahmen und Vorkehrungen in Verkehr gebracht werden:

a) Bis zur Beschaffung einer Ersatzwasserversorgung durch den Anschluss an einen anderen Wasserspender mit einwandfreier Trinkwasserqualität oder der Errichtung eines neuen Wasserspenders oder der Sanierung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage (Verhinderung von Verunreinigungen vom eigenen Grundstück bzw. Nachbargrundstück)

-

darf das Wasser nur in abgekochtem Zustand verwendet werden (kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss).

-

ist an sämtlichen Stellen, wo Gäste oder Personal eventuell dieses Wasser konsumieren oder benutzen, bei jedem Wasserhahn gut sichtbar und fest haftend der Hinweis 'kein Trinkwasser' anzubringen.

              b)              Im Falle der Errichtung einer neuen Wasserversorgungsanlage ist diese dem Stand der Technik entsprechend zu errichten. Die Errichtung einer Ersatzwasserversorgung ist durch Fachpersonal, wie einschlägig konzessionierte Betriebe vorzunehmen.

              c)              Die Errichtung einer neuen Wasserversorgungsanlage oder der Anschluss an die zentrale Wasserversorgungsanlage oder die Sanierung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage (Verhinderung von Verunreinigungen vom eigenen Grundstück bzw. Nachbargrundstück) ist binnen 6 Monaten ab Erlassung dieses Bescheides umzusetzen.

              d)              Die getroffenen Maßnahmen sind dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Landessanitätsdirektion, Aufgabengruppe Lebensmittelaufsicht, Harrachstraße 20, 4021 Linz zu melden.

II. Im Falle der Errichtung einer neuen Wasserversorgungsanlage oder Sanierung wird die Untersuchungshäufigkeit der Standarduntersuchung um eine Kontrolluntersuchung erhöht und das Analyseergebnis ist unaufgefordert dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Landessanitätsdirektion, Aufgabengruppe Lebensmittelaufsicht, Harrachstraße 20, 4021 Linz, vorzulegen. Die Untersuchung ist nach Abschluss der Arbeiten durchzuführen."

Als Rechtsgrundlagen waren § 56 AVG iVm §§ 22 und 23 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) angegeben.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Bescheid vom 12. August 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens, insbesondere des Berufungsvorbringens, führte die Bundesministerin aus, sie habe eine Stellungnahme "des ho. Sachverständigen" eingeholt. Dieser habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, das Wasser der Trinkwasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer sei laut dem Prüfbericht des Umweltlabors Dris. B. vom 16. Oktober 2002 auf Grund einer mikrobiologischen Verunreinigung als "nicht genusstauglich" beurteilt worden. Erhebungen durch das zuständige Lebensmittelaufsichtsorgan hätten aufgezeigt, dass im Brunnenschacht deutlich erkennbare undichte Stellen vorhanden seien, die für einen Wassereintritt und somit die Verunreinigung verantwortlich sein könnten. Der Befund Dris. W. vom 4. November 2002 habe das Wasser als "bedingt genusstauglich" beurteilt. Grund für die nur bedingte Genusstauglichkeit sei ein beim Lokalaugenschein festgestelltes deutlich sichtbares Eindringen von Sickerwasser durch die Brunnenwand in ca. 5 m Tiefe gewesen. Von der zuständigen Wasserrechtsbehörde sei ausgeführt worden, dass der Brunnenstandort bzw. die Trinkwasserentnahme denkbar ungünstig seien und eine einwandfreie Trinkwasserqualität auch nach Behebung der Mängel nicht sichergestellt werden könne. Die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen und der mehrmaligen Überprüfung der Wasserversorgungsanlage hätten gezeigt, dass auf Grund des technischen Zustandes der Anlage bzw. der örtlichen Gegebenheiten (Güllegruben bzw. Mistlagerplätze in unmittelbarer Nähe) eine negative Beeinflussung des Wassers nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Auch wenn zuletzt eine "Genusstauglichkeit" des Wassers bescheinigt worden sei, könne eine dauerhafte Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser nicht sichergestellt werden.

Die Beschwerdeführer hätten als Reaktion auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme weitere Analysenzeugnisse und Unterlagen vorgelegt, welche wiederum eine Genusstauglichkeit des Trinkwassers bescheinigten.

Die vom Amt der O.ö. Landesregierung daraufhin übermittelten Angaben und Unterlagen über die amtliche Untersuchung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer hätten folgenden Befund ergeben: Der flach aufliegende Betondeckel des in Hanglage liegenden Schachtbrunnens sei nicht abgedichtet. Etwa 50 m oberhalb des Brunnens befänden sich zwei Güllegruben des Nachbarn. Die etwa 30 m oberhalb des Brunnens gelegene Güllegrube der Beschwerdeführer sei im Oktober 1995 von einem Baumeister überprüft und die Dichtheit bestätigt worden. Hinsichtlich der etwa 50 m oberhalb des Brunnens gelegenen Miststätte der Beschwerdeführerin liege ein Gutachten desselben Baumeisters vom Dezember 1995 vor, das die einwandfreie Bauweise bestätige. Weiters fänden sich unmittelbar neben der Miststätte zwei Ausflüsse aus dem Hof des Nachbarn, wobei nach Angabe der Zweitbeschwerdeführerin Tagwasser nach Regenfällen oder wenn der Nachbar den Hof reinige auslaufe. Zusammenfassend sei festgestellt worden, dass sich durch den Bau der Güllegrube bei den Nachbarn der Beschwerdeführer die Wasserqualität der Wasserversorgungsanlage zwar verbessert habe, die Lage des Brunnens unterhalb zahlreicher Verunreinigungsquellen aber "denkbar ungünstig" sei. Das gleichfalls übermittelte Ergebnis der amtlich veranlassten Untersuchung des Trinkwassers habe keinen Beanstandungsgrad im Hinblick auf die mikrobiologischen Parameter der Trinkwasserverordnung (TWV) aufgewiesen.

In seiner ergänzenden Stellungnahme habe der "ho. Sachverständige" dargelegt, dass gemäß dem Ergebnis der amtlich veranlassten Untersuchung der Wasserversorgungsanlage weiterhin Mängel vorlägen. Einerseits fehle die Dichtung des Betondeckels des Brunnens, andererseits liege der Brunnen unterhalb zahlreicher Verunreinigungsquellen. Die nachgereichten Unterlagen sowie die amtlich veranlasste Untersuchung des Trinkwassers wiesen nunmehr zwar die Einhaltung der mikrobiologischen Parameter der TWV nach. Allerdings handle es sich nur um Momentaufnahmen, die mit den Witterungsverhältnissen zum Zeitpunkt der jeweiligen Probenahme eng im Zusammenhang stünden. Es könne nach starken Regenfällen oder auf Grund der ungünstigen Lage des Brunnens eine massive bakterielle Kontamination des Wassers weiterhin nicht ausgeschlossen werden.

Mit ergänzenden Stellungnahmen hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass die bisher fehlende Dichtung an der Einstiegsöffnung des Brunnens umgehend angebracht worden sei. Eine Bestätigung über die durchgeführten Arbeiten sei vorgelegt worden. Überdies sei vorgebracht worden, dass Miststätte und Güllegrube keine Gefahrenquelle darstellten, da deren absolute Dichtheit von einem Baumeister bestätigt worden sei.

Nach Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften (§§ 20, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 LMG 1975 sowie § 5 Z. 1 und § 7 Z. 4 TWV) führte die Bundesministerin weiters aus, zwar würden laut Ergebnis der amtlich veranlassten Trinkwasseruntersuchung sowie den nachgereichten Unterlagen "derzeit" die mikrobiologischen Parameter der TWV eingehalten, doch handle es sich dabei nur um Momentaufnahmen, die mit den Witterungsverhältnissen zum Zeitpunkt der jeweiligen Probenahme eng im Zusammenhang stünden. Es könne auf Grund des technischen Zustandes und der ungünstigen Lage des Brunnens in unmittelbarer Nähe zu Miststätte und Güllegrube eine bakterielle Kontamination des Wassers nicht ausgeschlossen werden. Die im Jahre 1995 erfolgten Sanierungsarbeiten am Brunnen hätten offensichtlich zu keiner vollständigen Behebung der Mängel geführt, denn es seien noch danach an der Brunnenwandung Undichtheiten festgestellt worden. Die Anbringung einer Dichtung an der Brunneneinstiegsöffnung stelle zwar einen weiteren Schritt in Richtung Sanierung der Wasserversorgungsanlage dar, allerdings werde dadurch noch keinesfalls dem Erfordernis einer umfassenden Sanierung entsprochen. Es sei nicht sichergestellt, dass dauerhaft nur einwandfreies Trinkwasser in Verkehr gebracht werde. Den im erstbehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen und Vorkehrungen komme sohin - im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes - weiterhin Berechtigung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

              1.              Für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist das LMG 1975 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 126/2004 maßgebend. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen lauteten (auszugsweise):

"Anwendungsbereich

Tätigkeiten

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.

(2) Unter Inverkehrbringen ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. ...

Lebensmittel

§ 2. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen zu Ernährungs- oder Genusszwecken aufgenommen werden.

...

Hygiene im Lebensmittelverkehr

§ 20. Wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie zur Sicherung der Grundsätze der Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission durch Verordnung nähere Vorschriften

a) über die Beschaffenheit von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht und die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit;

b)

über das Verhalten und die Bekleidung von Personen;

c)

über die Beschaffenheit von Betriebsmitteln, Räumen, Verkaufsständen, Verkaufsplätzen und Märkten sowie deren Reinigung;

              d)              über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb;

              e)              über die Vorgangsweise mit erkennbar verdorbenen Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen

zu erlassen.

...

§ 22. (1) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im § 20 gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, auch wenn Bestimmungen im Sinne des § 21 nicht erlassen sind, Maßnahmen und Vorkehrungen im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen.

(2) Bescheide verlieren ihre Wirksamkeit, soweit nachträglich Verordnungen nach § 21 erlassen werden.

§ 23. (1) Der Landeshauptmann kann die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die sich in einem Zustand befinden, der einer auf Grund des § 21 erlassenen Verordnung widerspricht, durch Bescheid untersagen oder die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist verfügen.

(2) Desgleichen kann der Landeshauptmann durch Bescheid Anordnungen zur Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb treffen oder die Anwendung bestimmter Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen untersagen.

§ 24. In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, kann der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen hindernde Maßnahmen verfügen. Der Landeshauptmann kann solche Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Betriebsinhabers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

§ 25. Auf die landwirtschaftliche Produktion finden die Bestimmungen der §§ 20 bis 24 Anwendung, soweit sich das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen nicht auf die Versorgung der bäuerlichen Hausgemeinschaft mit Lebensmitteln beschränkt.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Nach der Aktenlage konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer zur Herstellung bestimmter Lebensmittel Trinkwasser aus ihrem Brunnen heranziehen. Soweit die Beschwerdeführer Trinkwasser zur Herstellung von Lebensmitteln zu Erwerbszwecken heranziehen, liegt im Sinne des § 1 Abs. 2 LMG 1975 ("Verwenden für andere") ein Inverkehrbringen von Trinkwasser vor (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0158). Der Eigengebrauch des Trinkwassers durch die Beschwerdeführer stellt hingegen kein Inverkehrbringen eines Lebensmittels dar. Die Bestimmungen der §§ 20 ff LMG 1975 ("Hygiene im Lebensmittelverkehr") bieten im Beschwerdefall demnach eine Handhabe für behördliche Vorschreibungen für die Heranziehung von Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer nur insoweit, als dieses zur Produktion von Lebensmitteln, die ihrerseits in weiterer Folge in Verkehr gebracht werden, herangezogen wird.

Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Vorschreibungen beschränken sich in diesem Sinne auf den Gebrauch des aus dem Brunnen der Beschwerdeführer bezogenen Trinkwassers für die Herstellung von (anderen) Lebensmitteln, mithin das Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des § 1 Abs. 2 LMG 1975, sie betreffen nicht etwa den Eigenverbrauch des Wassers durch die Beschwerdeführer selbst. Bei verständiger Würdigung insbesondere seines Einleitungssatzes sieht der oben wiedergegebene erstbehördliche Bescheid - den die belangte Behörde zu ihrem eigenen Bescheid gemacht hat, indem sie die Berufung abwies - einerseits vor, dass bis zur Errichtung einer neuen Trinkwasserversorgungsanlage (oder alternativ eines Anschlusses an die zentrale Wasserversorgungsanlage oder einer Sanierung der bestehenden Wasserversorgungsanlage) innerhalb von sechs Monaten das aus dem Brunnen gewonnene Wasser nur unter Einhaltung näher umschriebener Vorkehrungen in Verkehr gebracht werden darf, andererseits aber, dass nach Ablauf der in Punkt 1. c) genannten sechsmonatigen Frist, falls bis dahin die Errichtung einer neuen Trinkwasserversorgungsanlage (oder alternativ ein Anschluss an die zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Sanierung der bestehenden Wasserversorgungsanlage) nicht erfolgt ist, Wasser aus dem Brunnen eben nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf.

Gegen diese Vorschreibungen bestehen auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die mit der Aktenlage übereinstimmen, auch keine rechtlichen Bedenken. Die Beschwerde bestreitet weder die Feststellungen zur ungünstigen Lage des Brunnens noch die zur seinerzeitigen Belastung mit Fäkalien. Auch wenn spätere stichprobenweise Überprüfungen des Brunnenwassers keine Belastung aufwiesen und die Beschwerdeführer mittlerweile eine neue Dichtung an der Einstiegsöffnung angebracht haben, kann der Beurteilung der belangten Behörde, die Verunreinigung des Wassers könne angesichts der Lage des nicht sanierten Brunnens künftig nicht ausgeschlossen werden, weshalb Maßnahmen zum Schutz des Verkehrs mit Lebensmitteln notwendig seien, nicht als unzutreffend erkannt werden.

2.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100181.X00

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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