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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
B-VG Art10 Abs1;Rechtssatz
Handelt es sich nicht um ein Verfahren nach der GewerbeO (Bundesrecht), sondern um ein solches nach dem - in Ansehung seiner Erlassung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder - fallendes OrtsbildpflegeG, so schließt schon dies aus, dass eine gewerbebehördl Bewilligung eine nach landesrechtl Vorschriften erforderliche Bewilligung oder Anzeige ersetzen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050136.X01Im RIS seit
02.11.2006