RS Vwgh 1988/7/7 88/05/0097

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Veröffentlicht am 07.07.1988
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1 litd;
BauO Wr §60;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Im Verfahren über die Erteilung einer Abbruchbewilligung kann eine Verletzung subj öffentl Rechte des Nachbarn nur dann erfolgen, wenn die Behörde bestimmte, zum Schutz des Nachbarn der von einem Abbruch betroffenen Liegenschaft erlassenen baurechtlichen Normen außer Acht gelassen hat, wobei der Nachbar nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen kann, als er dadurch in der Verfolgung seiner subj öffentl Rechte beeinträchtigt wird. Von einer derartigen Annahme kann aber im Falle des bloßen Wechsels des Bauwerbers, also ohne Änderung des Projektes, nicht die Rede sein.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Verfahrensbestimmungen AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050097.X01

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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