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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren über die Erteilung einer Abbruchbewilligung kann eine Verletzung subj öffentl Rechte des Nachbarn nur dann erfolgen, wenn die Behörde bestimmte, zum Schutz des Nachbarn der von einem Abbruch betroffenen Liegenschaft erlassenen baurechtlichen Normen außer Acht gelassen hat, wobei der Nachbar nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen kann, als er dadurch in der Verfolgung seiner subj öffentl Rechte beeinträchtigt wird. Von einer derartigen Annahme kann aber im Falle des bloßen Wechsels des Bauwerbers, also ohne Änderung des Projektes, nicht die Rede sein.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Verfahrensbestimmungen AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050097.X01Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018