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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs2;Rechtssatz
Die Feststellung, "es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Passanten auf dem Gehsteig, um den die Automaten benützenden Kindern auszuweichen, den Gehsteig verlassen müssen und auf die Fahrbahn treten", reicht nicht aus, um iSd § 2 Abs 2 NÖ GebrauchsabgabeG davon auszugehen, dass Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis entgegenstehen (Hinweis auf E 27.4.1984, 81/02/0255 zu § 82 Abs 1 StVO).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050098.X02Im RIS seit
25.10.2006