RS Vwgh 1988/7/7 88/05/0014

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Veröffentlicht am 07.07.1988
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Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §42 Abs1
AVG §45 Abs3
AVG §56
AVG §66 Abs4
BauO OÖ 1976 §46
BauO OÖ 1976 §47
BauO OÖ 1976 §50
BauRallg
VwGG §41 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Eine Präklusion des Vorbringens von Nachbarn kann dann nicht eintreten, wenn sie zur Bauverhandlung vor der Behörde erster Instanz überhaupt nicht geladen worden sind. Dennoch hätte ihnen die Baubehörde erster Instanz die durch das Rechtswirksamwerden eines Bebauungsplanes geänderte Rechtslage noch vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis bringen müssen. Hat sie das nicht getan, so ist die damit verbundene Verletzung des Parteiengehörs jedoch rechtlich nicht ausschlaggebend, wenn die Nachbarn in der Berufung die Möglichkeit besaßen, alle ihrer Meinung nach wesentlichen Argumente vorzubringen. Aus derselben Erwägung kann auch der Behörde erster Instanz durch das Unterbleiben der Ladung der Nachbarn zur Bauverhandlung unterlaufene Verfahrensmangel nicht als wesentlich beurteilt werden (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Parteiengehör AllgemeinParteiengehör Änderung der RechtslageParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050014.X01

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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