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Baurecht - OÖNorm
AVG §37Rechtssatz
Eine Präklusion des Vorbringens von Nachbarn kann dann nicht eintreten, wenn sie zur Bauverhandlung vor der Behörde erster Instanz überhaupt nicht geladen worden sind. Dennoch hätte ihnen die Baubehörde erster Instanz die durch das Rechtswirksamwerden eines Bebauungsplanes geänderte Rechtslage noch vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis bringen müssen. Hat sie das nicht getan, so ist die damit verbundene Verletzung des Parteiengehörs jedoch rechtlich nicht ausschlaggebend, wenn die Nachbarn in der Berufung die Möglichkeit besaßen, alle ihrer Meinung nach wesentlichen Argumente vorzubringen. Aus derselben Erwägung kann auch der Behörde erster Instanz durch das Unterbleiben der Ladung der Nachbarn zur Bauverhandlung unterlaufene Verfahrensmangel nicht als wesentlich beurteilt werden (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Parteiengehör AllgemeinParteiengehör Änderung der RechtslageParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050014.X01Im RIS seit
10.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019