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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde der Bebauungsplan abgeändert, steht dem neuerlichen Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für ein bestimmtes Projekt entschiedene Sache schon deshalb nicht entgegen, weil durch die erfolgte Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr dieselbe Rechtslage gegeben ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050079.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010