RS Vwgh 1988/7/7 88/05/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1988
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §5;
BauO NÖ 1976 §8;
BauO NÖ 1976 §92;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der Bebauungsplan abgeändert, steht dem neuerlichen Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für ein bestimmtes Projekt entschiedene Sache schon deshalb nicht entgegen, weil durch die erfolgte Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr dieselbe Rechtslage gegeben ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050079.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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