Index
Baurecht - WienNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Einem Nachbarn wird durch die Modifizierung eines Bauvorhabens während des Berufungsverfahrens nicht "eine Instanz genommen", wenn diese Projektsänderung nicht dazu geführt hat, dass nicht mehr von der selben "Sache" gem § 66 Abs 4 AVG die Rede sein könnte. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann eine Projektsänderung einzuräumen, wenn dadurch ein Versagungsgrund aus der Welt geschaffen werden kann (Hinweis auf E 5.10.1964, 2216763, VwSlg 6449 A/1964), E 28.1.1986, 85/05/0145).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050096.X03Im RIS seit
30.07.2020Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020