RS Vwgh 1988/7/7 88/05/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1988
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
BauO Wr §60 Abs1 lita
BauO Wr §70
BauRallg

Rechtssatz

Einem Nachbarn wird durch die Modifizierung eines Bauvorhabens während des Berufungsverfahrens nicht "eine Instanz genommen", wenn diese Projektsänderung nicht dazu geführt hat, dass nicht mehr von der selben "Sache" gem § 66 Abs 4 AVG die Rede sein könnte. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann eine Projektsänderung einzuräumen, wenn dadurch ein Versagungsgrund aus der Welt geschaffen werden kann (Hinweis auf E 5.10.1964, 2216763, VwSlg 6449 A/1964), E 28.1.1986, 85/05/0145).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050096.X03

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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