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Baurecht - OÖNorm
AVG §37Rechtssatz
Haben die Bauwerber eine die Rechte der Nachbarn berührende Projektsänderung vorgenommen, so hat die Baubehörde diese Projektsänderung den Nachbarn (ausdrücklich) zur Kenntnis zu bringen. Bringt die Baubehörde die Projektsänderung den Nachbarn nicht ausdrücklich zur Kenntnis, dann kann diese Verletzung des Parteiengehörs auch nicht dadurch als geheilt angesehen werden, dass die Baubehörde 1. Instanz in der Folge den Nachbarn gutächtliche Äußerungen zur Kenntnis bringt und auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verweist, wenn aus dem sich darauf beziehenden behördlichen Schriftstück nicht entnommen werden kann, dass eine Projektsänderung vorgenommen wurde.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050014.X02Im RIS seit
10.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019