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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht zu erkennen, weshalb ein der Begehung eines Deliktes nach § 5 Abs 1 StVO 1960 Beschuldigter durch die Tatortumschreibung mittels Nennung eines auch längeren in einem Ortsgebiet gelegenen Straßenzuges - den der Beschuldigte nur zum Teil durchfahren haben mag - in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der "Doppelbestrafung" ausgesetzt werden könnte; es liegt daher kein Verstoß gegen § 44 a lit a VStG 1950 vor (Hinweis E 14.10.1987, 87/03/0113).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X08Im RIS seit
11.07.2001