RS Vwgh 1988/7/8 86/18/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es ist nicht zu erkennen, weshalb ein der Begehung eines Deliktes nach § 5 Abs 1 StVO 1960 Beschuldigter durch die Tatortumschreibung mittels Nennung eines auch längeren in einem Ortsgebiet gelegenen Straßenzuges - den der Beschuldigte nur zum Teil durchfahren haben mag - in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der "Doppelbestrafung" ausgesetzt werden könnte; es liegt daher kein Verstoß gegen § 44 a lit a VStG 1950 vor (Hinweis E 14.10.1987, 87/03/0113).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten