Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1971/285;Rechtssatz
Aus der Zusammenschau des § 101 Abs 1 lit a KFG mit § 4 Abs 7 KFG ergibt sich, dass das Gesetz die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweils gesondert für Kraftwagen und Anhänger festgelegten Gesamtgewichtes dem jeweiligen Zulassungsbesitzer (der für Kraftwagen und Anhänger jeweils verschieden sein kann) gesondert auferlegt hat. die Überschreitung eines gemeinsamen Gesamtgewichtes von zu einem Kraftwagenzug verbundenen Kraftwagen und Anhänger ist nicht pönalisiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180068.X02Im RIS seit
23.02.2005Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009