RS Vwgh 1988/7/8 86/18/0188

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat zu Recht von der vom Beschuldigten beantragten Zeugeneinvernahme zum Beweise dafür, dass er lediglich zwei Seidel Bier konsumiert habe, abgesehen, da der Beschuldigte nicht einmal behauptet hat, er habe sich am Tattag bis zu seiner Anhaltung ununterbrochen in Gesellschaft dieser Zeugen befunden.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht Entlastungsbeweis Privatgutachten Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180188.X05

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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