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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat zu Recht von der vom Beschuldigten beantragten Zeugeneinvernahme zum Beweise dafür, dass er lediglich zwei Seidel Bier konsumiert habe, abgesehen, da der Beschuldigte nicht einmal behauptet hat, er habe sich am Tattag bis zu seiner Anhaltung ununterbrochen in Gesellschaft dieser Zeugen befunden.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht Entlastungsbeweis Privatgutachten Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986180188.X05Im RIS seit
18.10.2006