RS Vwgh 1988/7/8 88/18/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0231 E 21. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein von einem Straßenaufsichtsorgan gestelltes Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, sodass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges Begehren zu ergehen hat. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung mehr in Befehlsform gehalten ist oder ob sie in Form einer Frage zum Ausdruck kommt, sofern nur die Voraussetzung der entsprechenden Deutlichkeit gegeben ist (Hinweis E 26.6.1967, 0388/67, E 19.6.1979, 0441/79, E 24.2.1984, 82/02/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180074.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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