RS Vwgh 1988/7/8 88/18/0011

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
KrPflG 1961 §12 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das KrPflG kennt selbst hinsichtlich der groben Dienstverletzungen keine Verjährungsbestimmungen. Wollte man Analogie zum BDG heranziehen, so ergäbe sich aus dessen § 94 Abs 1 Z 1 eine Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis der Behörde vom Abschluss der Verfehlung und aus der Z 2 dieses Absatzes eine absolute Verjährungsfrist von drei Jahren.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180011.X03

Im RIS seit

21.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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