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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das KrPflG kennt selbst hinsichtlich der groben Dienstverletzungen keine Verjährungsbestimmungen. Wollte man Analogie zum BDG heranziehen, so ergäbe sich aus dessen § 94 Abs 1 Z 1 eine Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis der Behörde vom Abschluss der Verfehlung und aus der Z 2 dieses Absatzes eine absolute Verjährungsfrist von drei Jahren.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180011.X03Im RIS seit
21.08.2006