RS Vwgh 1988/7/8 88/18/0074

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Unterlässt es die Behörde, einzelnen Personen die ihrer Aussage widersprechenden Ermittlungsergebnisse vorzuhalten, so stellt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Behauptung des Beschuldigten, bei erfolgtem Vorhalt hätten die Aussagen anders gelautet, unbewiesen und ganz im Abstrakten geblieben ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180074.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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