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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unterlässt es die Behörde, einzelnen Personen die ihrer Aussage widersprechenden Ermittlungsergebnisse vorzuhalten, so stellt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Behauptung des Beschuldigten, bei erfolgtem Vorhalt hätten die Aussagen anders gelautet, unbewiesen und ganz im Abstrakten geblieben ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180074.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009