RS Vwgh 1988/7/8 88/17/0028

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0248 B 19. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der versäumte Bescheid nach Einbringung der Beschwerde, jedoch vor Einleitung des Vorverfahrens zugestellt, dann ist nach stRspr des VwGH (Hinweis auf die B 22.11.1968, 0197/68, VwSlg 3815/F, 16.11.1984, 84/17/0166, 22.11.1984, 84/16/0152) das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach § 33 Abs 1 und nicht nach § 36 Abs 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170028.X01

Im RIS seit

12.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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