RS Vwgh 1988/7/8 86/18/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Wurde in einem Gutachten (betreffend Fahruntüchtigkeit nach Alkoholgenuss) die schlechte körperliche Verfassung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht berücksichtigt, so gereichte ihm dies sicherlich nicht zum Nachteil (Hinweis auf Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht, S 45, wonach Ermüdung die Leistungseinbuße des Alkohols auffallend steigert).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung klinische Symptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180188.X02

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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