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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, dass ein Gutachten, in welchem gestützt auf die bei einer klinischen Untersuchung einer Person festgestellten Alkoholisierungsmerkmale (träge Pupillenreaktion und grobschlägiger Nystagmus in der Dauer von mehr als 20 Sekunden) auf die Fahruntüchtigkeit der untersuchten Person - unabhängig von der Höhe des Blutalkoholgehaltes - geschlossen wurde, als schlüssig und mit dem Stand der Wissenschaft im Einklang stehend anzusehen ist.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nystagmuswert Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X05Im RIS seit
11.07.2001