RS Vwgh 1988/7/8 88/17/0095

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §62;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/12, S 684;

Rechtssatz

Gem § 27 zweiter Satz VwGG beginnt die sechsmonatige Entscheidungsfrist an dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war und demnach nicht an dem Tag, an dem er zur Post gegeben wurde.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170095.X01

Im RIS seit

12.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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