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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0039 E 8. Juli 1988 RS 5Stammrechtssatz
Der Gebrauchsanweisung für das Alkoteströhrchen CH 237 des Drägerwerkes in Lübeck kann nicht eindeutig entnommen werden, ob schon jede Grünverfärbung des gelben Reaktionspräparates über den Markierungsring hinaus oder erst eine Grünverfärbung über den Markierungsring hinaus im Ausmaß von etwa 1,4 bis 1,7 mm einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille entspricht. Der Gebrauchsanweisung kann auch nicht entnommen werden, ob der oberste oder unterste Rand der aufgrund des grobkörnigen Granulates (mit Körnchen im Ausmaß von etwa 1 mm) im Zick-Zack verlaufenden Linie (oder ein Mittelwert) für die Beurteilung des Blutalkoholgehaltes maßgeblich ist (Hinweis E 23.3.1988, 87/02/0042).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180099.X04Im RIS seit
27.11.2001