RS Vwgh 1988/7/8 86/18/0127

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0089 E 14. Februar 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen liegt nicht vor, wenn es sich - abgesehen von der Rombergprobe und dem Nystagmusversuch - jedenfalls auf eine träge Pupillenreaktion in Verbindung mit einem deutlichen Alkoholgeruch stützten kann. Diese bilden nämlich eindeutige Alkoholisierungsmerkmale (Hinweis E 20.12.1984 84/02B/0109).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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