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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0089 E 14. Februar 1985 RS 3Stammrechtssatz
Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen liegt nicht vor, wenn es sich - abgesehen von der Rombergprobe und dem Nystagmusversuch - jedenfalls auf eine träge Pupillenreaktion in Verbindung mit einem deutlichen Alkoholgeruch stützten kann. Diese bilden nämlich eindeutige Alkoholisierungsmerkmale (Hinweis E 20.12.1984 84/02B/0109).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X03Im RIS seit
11.07.2001