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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Es hat die eine Einheit bildende Behörde zu verantworten, wenn Schriftstücke nicht rechtzeitig in die jeweils zuständige Abteilung weitergeleitet werden.
Schlagworte
Behördenorganisation Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X11Im RIS seit
11.07.2001