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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0822/77 E 16. März 1978 RS 4Stammrechtssatz
Solange der Kreuzungsbereich unübersichtlich ist, muß der Wartepflichtige mit dem jederzeitigen Erscheinen eines PKWs in der bevorrangten Straße rechnen und darf daher nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, die es ihm tatsächlich erlaubt, jederzeit sein Fahrzeug anzuhalten (Hinweis E 23.10.1974, 0534/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180039.X01Im RIS seit
27.11.2001