RS Vwgh 1988/7/8 87/18/0039

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0822/77 E 16. März 1978 RS 4

Stammrechtssatz

Solange der Kreuzungsbereich unübersichtlich ist, muß der Wartepflichtige mit dem jederzeitigen Erscheinen eines PKWs in der bevorrangten Straße rechnen und darf daher nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, die es ihm tatsächlich erlaubt, jederzeit sein Fahrzeug anzuhalten (Hinweis E 23.10.1974, 0534/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180039.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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