Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Gegenüberstellung erweist sich in den Fällen als notwendig, in denen es um das Wiedererkennen einer bestimmten Person oder um die Identifizierung einer Person geht.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180074.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009