RS Vwgh 1988/7/8 88/18/0081

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde kann im Falle eines aufhebenden Erkenntnisses bei der Erlassung eines Ersatzbescheides ihren Schuldspruch auch auf gegenüber dem Erstbescheid andere Sachverhaltselemente stützen, sofern diese nicht nach § 44a lita VStG wesentliche Spruchbestandteile sind. Eine Verfahrensvorschrift dahin, daß der Besch durch Hervorhebung eines solchen anderen Sachverhaltselementes zu diesem ausdrücklich zur Stellungnahme aufzufordern ist, besteht nicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenAbstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör AllgemeinVerwaltungsstrafverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180081.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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