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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde kann im Falle eines aufhebenden Erkenntnisses bei der Erlassung eines Ersatzbescheides ihren Schuldspruch auch auf gegenüber dem Erstbescheid andere Sachverhaltselemente stützen, sofern diese nicht nach § 44a lita VStG wesentliche Spruchbestandteile sind. Eine Verfahrensvorschrift dahin, daß der Besch durch Hervorhebung eines solchen anderen Sachverhaltselementes zu diesem ausdrücklich zur Stellungnahme aufzufordern ist, besteht nicht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenAbstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör AllgemeinVerwaltungsstrafverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180081.X03Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009