RS Vwgh 1988/7/8 86/17/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Hat der VwGH in einem Vorerkenntnis die Zuständigkeit eines Organs zur Bescheiderlassung angenommen, so ist die Behörde und der VwGH selbst an diese Zuständigkeitsannahme gebunden (Hinweis E 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986170160.X01

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten