RS Vwgh 1988/7/8 86/18/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0188 E 8. Juli 1988 RS 6

Stammrechtssatz

Auf unbestimmt und allgemein gehaltene Einwendungen des Beschuldigten braucht nicht eingegangen zu werden. Dies gilt auch im medizinischen Bereich (Hinweis E 12.9.1985, 85/18/0053).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180127.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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