Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wird der Antrag des Bfrs auf Erstreckung der Mängelbehebungsfrist (mangels ausreichender Begründung für eine Fristverlängerung) - durch den Berichter - abgewiesen, ist die zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängeln gesetzte Verbesserungsfrist ungenützt verstrichen.
Schlagworte
FristVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristMängelbehebungZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180084.X01Im RIS seit
23.08.2006Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011