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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0089 E 15. September 1987 VwSlg 12535 A/1987 RS 3Stammrechtssatz
Für die Verfolgbarkeit eines Beschuldigten ist innerhalb der Verjährungsfrist der Vorhalt des Tuns oder Unterlassens, nicht aber deren rechtliche Qualifikation maßgebend. Für die Verjährung ist es daher ohne Belang, wenn die Berufungsbehörde den gleichen Sachverhalt einer anderen gesetzlichen Bestimmung unterstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180075.X04Im RIS seit
23.08.2006Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009