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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;Rechtssatz
Entsprechend der Gebrauchsanweisung des Alkoteströhrchens "CH 237" des Drägerwerkes in Lübeck darf die Alkotestprobe frühestens 15 Minuten - nach Durchführungserlass der BPolDion Wien, ABl der BPD Wien Nr 11/1979 sogar frühestens 20 Minuten - nach dem Genuss alkoholischer (oder aromatischer) Getränke vorgenommen werden. Wird der Alkotest vor Ablauf dieser Zeit ohne Mundspülung vorgenommen liegt kein positiver Alkotest vor, der den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol iSd § 5 Abs 4 lit a StVO rechtfertigt.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180099.X05Im RIS seit
27.11.2001