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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ist ein Strafbescheid insofern undeutlich, als sich darin Hinweise einerseits auf fahrlässiges, andererseits auf vorsätzliches Verhalten des Bestraften finden, so hat dies in Anbetracht der Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG, wonach, wenn - wie hier - eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides (hier: Übertretung des § 97 Abs 5 StVO).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180081.X01Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009