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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung von Personen, seien es Beschuldigten oder Zeugen, die einander widersprechende Aussagen gemacht haben, besteht im Verwaltungsstrafverfahren nicht (Hinweis E 8.5.1987, 85/18/0257).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180074.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009