Index
E3L E15103020;Norm
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der O.ö. Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 2004, Zl. N- 105117/17-2003-Kra/Sö, betreffend Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Am 19. Juli 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei, eine Bringungsgenossenschaft, die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5, 7 und 8 Oö NSchG 1995 sowie die Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 1 ForstG 1975 für die Forststraße H.
2. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde H. mit, dass die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen im Gebiet der Gemeinde gelegenen Forststraße befürwortet werde, da es durch die Errichtung der geplanten Forststraße für die Grundbesitzer möglich werde, die Waldgrundstücke ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Vor allem seien die Grundstücke durch die geplante Forststraße gefahrloser zu erreichen. Es sei daher auch ein öffentliches Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Forststraße gegeben.
3. In dem von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten vom 15. November 2000 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Projekt aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes abzulehnen sei.
Insbesondere wird in dem Gutachten ausgeführt, dass es bei dem Vorhaben um den Neubau einer 1.983 m langen Forststraße gehe, wobei 0,95 km für LKW befahrbar und 1,03 km als Traktorweg ausgebaut werden sollten. Während sich die LKW-Trasse großteils an einem bestehenden Weg orientiere, handle es sich bei dem Traktorweg um eine gänzliche Neutrassierung.
Die im Projektsbereich nach Nordosten geneigten Einhänge zur Donau seien Teil des nominierten Natura 2000 Gebietes "Oberes Donautal" und unterlägen somit einem besonderen naturschutzfachlichen Interesse. Dieses "Europaschutzgebiet" werde vor allem zum Schutz folgender Lebensraumtypen eingerichtet:
Hainsimsen-Buchenwald (Code 9110), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Code 9170), Schlucht und Hangmischwälder (Code 9180), Silikatfelsen und ihre Felsspaltenvegetation (Code 8220) und Silikatfelskuppen mit ihrer Pioniervegetation (Code 8230). Zusätzlich sei das Gebiet auch auf Grund der Vorgaben der EU-Vogelschutzrichtlinie als Schutzgebiet ausgewiesen worden, da es eine Anzahl von Vogelarten des Anhanges I dieser Richtlinie beherberge.
Darüber hinaus stelle die Schlögener Schlinge einen der landschaftlich reizvollsten Abschnitte des oberösterreichischen Donautals dar, was sich auch in der touristischen Nutzung als Werbeträger für Rad- und Schiffstouristen manifestiere. Die in diesem Bereich zweimal ihre Richtung um 180 Grad ändernde Donau könne als Naturraum von mitteleuropäischer Bedeutung bezeichnet werden. Grundsätzlich müsse daher vermerkt werden, dass jeder bauliche Eingriff in die steilen Einhänge der Donau im Bereich der Schlögener Schlinge als problematisch eingestuft werden müsse.
Durch die gegenständliche Forststraße sei eine Verschlechterung für einige der obengenannten Schutzgüter gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie) zu befürchten (optischer Eingriff in einen äußerst bedeutsamen Naturlandschaftsbereich und Zerschneidung eines für die Landschaft typischen Blockstromes, Zerschneidung eines für viele nach EU-Richtlinien geschützte Tiere wichtigen Lebensraumes durch intensivere forstliche Nutzung und zu erwartende Entmischung der Bestände, Entfernen von Alt- und Totholz). Durch die Querung des breiten Blockstromes und die in weiterer Folge zum Teil extreme Querneigung des Geländes sei nicht nur mit einer vorübergehenden, sondern sogar mit einer dauerhaften Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu rechnen (wie bei bereits bestehenden Forstwegen im Nahbereich der geplanten Forststraße beobachtet werden könne).
Die Querung des besagten Blockstromes sowie die Durchschneidung des anschließenden sehr steilen Geländes stelle auf jeden Fall einen massiven Eingriff in das in diesem Bereich sehr naturnah wirkende Landschaftsgefüge dar. Hingewiesen werde weiters auf die zu erwartende Lärmentwicklung durch die Benützung der Trasse. Diese Tatsache könne sich vor allem in der Brutzeit (Mitte April bis Mitte Juli) auf die in diesem Teil des Donautales vorkommenden seltenen und daher schützenswerten Vogelarten wie Uhu (Bubo bubo), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wespenbussard (Pernis apivorus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Schwarzspecht (Dyrocopus martius), Grauspecht (Picus canus) und Pirol (Oriolus oriolus) negativ auswirken. Die Lebensbedingungen für all diese Arten (Ausnahme: Pirol) unterlägen jedoch einem Verschlechterungsverbot, da das gegenständliche Natura 2000 Gebiet auch nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesen worden sei.
4. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 gab die beschwerdeführende Partei zu dem Projekt eine negative Stellungnahme ab.
5. Die Bezirksbauernkammer Rohrbach sprach sich in ihrem Schreiben vom 16. Jänner 2001 für die Errichtung der gegenständlichen Forststraße aus. Der Bürgermeister der Marktgemeinde H. schloss sich diesem Schreiben vollinhaltlich an und sprach sich neuerlich für die Bewilligung der Forststraße aus.
6. Mit Aktenvermerk vom 10. Mai 2001 wurde auf Grund eines Ortsaugenscheins eine neue Wegvariante skizziert, durch welche nicht in die Blockhalde eingegriffen werden sollte.
Zu dieser Variante nahm die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 31. Mai 2001 Stellung und hielt fest, dass aus ihrer Sicht auch bei dieser Variante erhebliche Eingriffe in die Natur und Umwelt entstünden. Es seien neuerlich Baumaßnahmen innerhalb der Blockhalde erforderlich und gleichzeitig sei der neue Wegabschnitt im Bereich der Abzweigung vom bestehenden Weg aus weit einsehbar, sodass auch Argumente des Landschaftsschutzes gegen diese Variante sprächen. Die zu erwartenden Eingriffe stünden in keinem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Nutzen. Es sei festzuhalten, dass mit dieser Lösung die angestrebte (im Wesentlichen auch PKW-taugliche) Verkehrsverbindung zwischen Donaubereich und Hochplateau nicht erreicht werde, gleichzeitig jedoch Baumaßnahmen innerhalb der Blockhalde in größerem Ausmaß erforderlich seien. Zusammenfassend könne die im übermittelten Aktenvermerk beschriebene Wegvariante von der beschwerdeführenden Partei nicht positiv beurteilt werden.
Auch der Bezirksbeauftragte für Natur- und Umweltschutz teilte mit, dass die Forststraße auch in der im Sinne des Aktenvermerks vom 10. Mai 2001 abgeänderten Form als naturschutzfachlich äußerst bedenklich eingestuft werden müsse, es würden aber dadurch immerhin "Mindestanforderungen" des Naturschutzes (Nichtbeeinträchtigung der frei einsichtigen Blockhalde) berücksichtigt. Bei Vorschreibung näher beschriebener Auflagen würde eine positive Entscheidung der Naturschutzbehörde zumindest "zur Kenntnis genommen", obwohl das Bauvorhaben auch in dieser Form immer noch als maßgeblicher Eingriff in die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes bezeichnet werden müsse. Das Projekt sei "gemäß den mit 22.11.2001 datierten Umplanungen" auszuführen.
7. Mit Bescheid vom 18. April 2002 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Naturschutzbehörde erster Instanz sodann unter Spruchpunkt I gemäß §§ 5 Z 2 und 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, "die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße "H", auf einer Länge von 1.983 m". Folgende (vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz geforderte) Auflagen wurden vorgeschrieben:
"1. Das Bauvorhaben ist gemäß den mit 22.11.2001 (bzw. Jänner 2002) datierten Umplanungen projektsgemäß durchzuführen.
Diese Umplanungen beinhalten: Einbindung des bestehenden Weges im Bereich der Blockhalde auf einer Länge von 70 Metern; Vorverlegung des LKW-Umkehrplatzes auf ca. hm 8,5 mit gleichzeitiger Verkürzung der LKW Trasse auf ca. 950 Meter.
2. Sämtliche neu entstehenden Böschungsflächen sind sanft in das Naturgelände auszurunden und unmittelbar nach Beendigung der Bauarbeiten mit geeignetem Saatgut zu begrünen.
3. Die Bauarbeiten, vor allem die punktuellen Maßnahmen im Bereich des bestehenden, die Blockhalde querenden Weges (=Abschremmen einzelner Steinvorsprünge, Ausfüllen von Fahrbahnunebenheiten) sind von einer ökologischen Bauaufsicht zu überwachen. Als ökologische Bauaufsicht sind der Bezirksförster Ing. K. oder der Forststraßenpolier G. heranzuziehen. Diese beiden hat die Antragstellerin (hier: mitbeteiligte Partei) rechtzeitig zu melden.
Im Bereich der Blockhalde haben Baumaßnahmen wie eine Trassenverbreiterung auf der Gesamtlänge von 70 Metern oder die Neuerrichtung der berg- oder talseitigen Böschungen auf jeden Fall zu unterbleiben.
4. Der bestehende Weg (Parz. 2763/1) ist im Bereich der Abzweigung von der Ruinenzufahrt abzuschranken, um eine dauernde Befahrung zu verhindern.
5. Der Beginn sowie das Ende der Bauarbeiten sind der Naturschutzbehörde und der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft unaufgefordert mitzuteilen.
6. Die Fertigstellung wird bis 31. Dezember 2006 befristet."
Im Akt erliegt eine Skizze mit Trassenvarianten, die mit "Projektsänderung 21. 11. 01" bezeichnet ist.
Begründend führte die Behörde aus, dass das gegenständliche Vorhaben im nominierten Natura 2000 Gebiet "Oberes Donautal" liege. Es sei ein Gebiet, auf das sowohl die FFH-Richtlinie als auch die Vogelschutzrichtlinie anzuwenden sei. Der europäische Schutzstatus greife bereits bei erfolgter Nominierung und es dürften ab der Nominierung (Meldung nach Brüssel) keine Maßnahmen getätigt werden, die den Zustand der gemeldeten Schutzgebiete verschlechtern würden. Das Verfahren gemäß Art. 6 FFH-Richtlinie sehe vor, im Fall von erheblichen absehbaren Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet vorerst zu prüfen, ob Alternativen zum Vorhaben gegeben seien. Wenn keine Alternativen gegeben seien, sei zu prüfen, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen würden.
In der Folge erörterte die Behörde die Interessen der mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft und die sich durch die Inanspruchnahme der geplanten Trasse ergebenden Auswirkungen.
Unbestritten sei, dass der oberhalb des bestehenden Weges befindlichen und einsehbaren Blockhalde (im Mittelteil des Weges) ein absoluter Schutzstatus auf Grund der Bedeutung für die Tierwelt, für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und das gesamte Landschaftsgefüge zukomme. In diese Blockhalde werde durch die nunmehr aufliegende Projektsvariante (Benützung des bestehenden Weges auf einer Länge von 70 m) nicht mehr unmittelbar eingegriffen, da diese sichtbare Blockhalde zugleich nördlich (hangabwärts) mit dem bestehenden Forstweg begrenzt werde.
8. Gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der insbesondere eine Nichtbeachtung gemeinschaftsrechtlicher Anforderungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie moniert wurde.
9. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Naturschutzabteilung des Landes Oberösterreich ein Gutachten (Gutachten vom 28. Oktober 2002) erstattet.
Danach sei im Falle der Errichtung der Forststraße mit Änderungen der Intensität der Bewirtschaftung der betroffenen Waldflächen bis in entsprechende Distanzen von der Forststraße zu rechnen. Das Ausmaß dieser Änderungen sei derzeit nicht absehbar. Insbesondere könne nicht abgeschätzt werden, in welchem Ausmaß eine Verkürzung von Umtriebszeiten und Bestandesumwandlungen zu erwarten seien und ob diesbezüglich Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Hainsimsen-Buchenwaldes und die vorkommenden Vogelarten und auf das Landschaftsbild gegeben seien.
Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen der geplanten Forststraße auf die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes könnten bei der gegebenen und erstinstanzlich bewilligten Trassenführung weitgehend minimiert werden, sodass von keinen erheblichen Auswirkungen auf die zu erhaltenden Lebensräume des Anhang 1 der FFH-Richtlinie und die Arten des Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgegangen werden könne. Voraussetzung dafür sei eine begleitende ökologische Bauaufsicht. Weiters könne auch davon ausgegangen werden, dass die Reptilienfauna keine nachhaltig negativen Beeinflussungen erfahre, wenn der Betrieb der Trasse auf das forstwirtschaftlich notwendige Ausmaß beschränkt bleibe.
Ungeklärt seien die Auswirkungen, die mit einer durch die geplante Forststraße ermöglichten intensiveren Bewirtschaftung für die Schutzgüter des Europaschutzgebietes, insbesondere den Hainsimsen-Buchenwald und in geringerem Ausmaß auf die im Gebiet vorkommenden Vogelarten des Anhanges 1 der Vogelschutzrichtlinie und das Landschaftsbild verbunden seien. Diese seien unabhängig von der Bewilligungsfähigkeit der Anlage und des Betriebs der Forststraße zu sehen. Um in der Folge bis zur Erarbeitung eines Landschaftspflegeplanes für das gesamte Europaschutzgebiet "eine Abstimmung der Bewirtschaftung im Einzelfall zu vermeiden", werde deshalb empfohlen, vor der Bewilligung der Trasse eine diesbezügliche Einigung mit den betroffenen Grundeigentümern zu erzielen.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass zusätzlich folgende Auflage vorgeschrieben werde:
"7. Hinsichtlich der Nutzung der Waldflächen im Natura 2000 Gebiet ist die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der Bringungsgenossenschaft H und dem Land Oö., Naturschutzabteilung, einzuhalten."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts der § 5 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 1 sowie § 14 Abs. 2 Oö NSchG 2001 aus, dass die landwirtschaftliche Nutzung der gegenständlichen Straße absolut untergeordnete Bedeutung haben werde, da die Forststraße lediglich die Ortschaft Dorf mit der Ortschaft A verbinde. In A befänden sich drei landwirtschaftliche Betriebe, die über eigene landwirtschaftliche Maschinen verfügten. Es bestehe keine Veranlassung, die Forststraße mit diesen landwirtschaftlichen Geräten dauernd zu nutzen. In der Tallage von A seien die Wiesen üblicherweise dreimähdig. Das bedeute, dass die Wickelmaschine und die Rundballenpresse vielleicht dreimal im Jahr die Forststraße beanspruchen würden.
Eine Änderung der Waldbewirtschaftung im Projektsgebiet im Zusammenhang mit der neuerrichteten Forststraße, welche einen wesentlichen Einfluss auf die Erhaltungsziele des geplanten Europaschutzgebietes haben könnte, werde durch die mit den Mitgliedern der Bringungsgenossenschaft abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Form einer zukünftigen Bewirtschaftung im Projektgebiet hintangehalten.
Dem seitens der beschwerdeführenden Partei eingeforderten "Minimierungsgebot gemäß § 14 Abs. 2 Oö NSchG 2001" sei bereits durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen beziehungsweise durch die geänderte Trassenführung entsprochen worden.
Im Zuge der Interessenabwägung sei zu prüfen, ob öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen würden.
Der forstfachliche Amtssachverständige habe festgestellt, dass dem Bau des Forstweges "H." zugestimmt werden könne.
Seitens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sei zusammengefasst ausgeführt worden, dass die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes bei der gegebenen und erstinstanzlich bewilligten Trassenführung weitgehend minimiert werden könnten, sodass von keinen erheblichen Auswirkungen auf die zu erhaltenden Lebensräume der Anlage 1 der FFH-Richtlinie und der Arten in Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgegangen werden könne. Weiters könne davon ausgegangen werden, dass die Reptilienfauna keine nachhaltig negativen Beeinflussungen erfahre, wenn der Betrieb der Trasse auf das forstwirtschaftlich notwendige Ausmaß beschränkt bleibe. Auf Grund der geringen Breite der Trasse, des stellenweisen Verlaufes entlang eines bestehenden Traktorweges, des weitgehenden Verlaufes durch unterschiedlich intensiv genutzte Waldflächen und durch die gewählte Trassenführung im Bereich des Blockstromes könnten nennenswerte negative Einflüsse auf das Landschaftsbild weitgehend ausgeschlossen werden. Dies gelte vor allem auch für den Bereich des Blockstroms. Dazu sei noch festzuhalten, dass die Verlängerung des mitzubenützenden Weges auf weitere 50 m eine zusätzliche nicht mehr adäquate Gefährdung der Waldbesitzer mit sich bringen würde (gefahrvolle Benützung eines sehr steilen und sehr schmalen Forstweges, was in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum dadurch erzielten Vorteil für den Natur- und Landschaftsschutz stehe).
Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Bringungsgenossenschaft H. an der Realisierung der geplanten Forststraße das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu überwiegen vermöge.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
12. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, lauten auszugsweise:
"§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
...
2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;
...
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
...
§ 24
Europaschutzgebiete
(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als 'Europaschutzgebiete' zu bezeichnen.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z. 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.
(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung. Auf Antrag des Projektwerbers hat die Behörde innerhalb von acht Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.
(7) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen, Feststellungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig
1.
Naturschutzgebiete im Sinn des § 25 oder
2.
Gebiete des 'Nationalparks Oö. Kalkalpen' sind.
§ 39
Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft
Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§ 9 und 10 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996."
1.2. § 5 des Landesgesetzes vom 4. Juli 1996 über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Oö. Umweltschutzgesetz 1996 - Oö. USchG), LGBl. Nr. 84/1996 idF LGBl. Nr. 1/2000, lautet auszugsweise:
"§ 5
Rechte der O.ö. Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren; Mißstandskontrolle; Amtshilfe
(1) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die O.ö. Umweltanwaltschaft kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten."
1.3.1. Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 - 50, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.
(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.
...
Artikel 4
(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen. Für im Wasser lebende Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, werden solche Gebiete nur vorgeschlagen, wenn sich ein Raum klar abgrenzen lässt, der die für das Leben und die Fortpflanzung dieser Arten ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Die Mitgliedstaaten schlagen gegebenenfalls die Anpassung dieser Liste im Lichte der Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung vor. Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. Diese Informationen umfassen eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Groesse sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 ausgearbeiteten Formulars übermittelt.
(2) Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind. Die Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) und einer oder mehreren prioritären Art(en) flächenmäßig mehr als 5 v. H. des Hoheitsgebiets ausmachen, können im Einvernehmen mit der Kommission beantragen, dass die in Anhang III (Phase 2) angeführten Kriterien bei der Auswahl aller in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden. Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
(3) Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt.
(4) Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.
(5) Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.
...
Artikel 6
(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.
Artikel 7
Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus
Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben."
1.3.2. Im Anhang I der FFH-Richtlinie, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42-65, sind als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, unter dem Code 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, unter dem Code 8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, unter dem Code 9110 der Hainsimsen-Buchenwald, unter dem Code 9170 der Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald und unter dem Code 9180 Schlucht- und Hangmischwälder ausgewiesen.
1.3.3. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie), ABl. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 - 18, lautet:
"(1) Auf die in Anhang 1 der Richtlinie angeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen:
A) vom Aussterben bedrohte Arten,
B) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten
C) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,
D) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraumes einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.
Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem dieses Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.
(3) ...
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, (in den) in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden."
1.3.4. Im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sind der Uhu (Bubo bubo), der Schwarzstorch (Ciconia nigra), der Wespenbussard (Pernis apivorus), der Wanderfalke (Falco peregrinus), der Schwarzspecht (Dyrocopus martius) und der Grauspecht (Picus canus) genannt.
2. Mit der Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. L Nr. 382 vom 28. Dezember 2004,
S. 1, wurde das Gebiet, in dem die Forststraße errichtet werden soll, gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der kontinentalen biogeografischen Region unter dem Code AT3122000 unter der Bezeichnung "Oberes Donau- und Aschachtal" aufgenommen.
3. Gemäß § 5 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 in Verbindung mit § 39 Oö. NSchG 2001 hat die beschwerdeführende Umweltanwaltschaft im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn von § 8 AVG sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Sie macht insbesondere die Verletzung der sich aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie ergebenden Schutzverpflichtungen geltend und führt aus, dass die Nebenbedingung, wonach hinsichtlich der Nutzung der Waldflächen im Natura 2000-Gebiet die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft und dem Land Oberösterreich (Naturschutzabteilung) einzuhalten sei, unbestimmt und daher nicht vollstreckbar sei.
4.1. Die beschwerdeführende Partei führte im Verwaltungsverfahren aus, dass das gegenständliche Vorhaben im nominierten Natura 2000-Gebiet "Oberes Donautal" liege. Es sei ein Schutzgebiet, auf das sowohl die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie als auch die Vogelschutzrichtlinie anzuwenden seien. Der europäische Schutzstatus greife bereits bei erfolgter Nominierung und es dürften ab der Nominierung keine Maßnahmen getätigt werden, die den Zustand der gemeldeten Schutzgebiete verschlechterten. Trotz der Trassenänderung habe der naturschutzfachliche Sachverständige im Verfahren erster Instanz festgestellt, dass das Forststraßenprojekt aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes abzulehnen sei. Diesen Ausführungen habe sich der Beschwerdeführer angeschlossen und u.a. auch auf die Notwendigkeit der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung auf Basis der Vorgaben der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, 92/43/EWG, hingewiesen. Im Verfahren zweiter Instanz hatte der Beschwerdeführer insbesondere darauf hingewiesen, dass auch auf die sekundären Auswirkungen des Projektes im Rahmen der nach der FFH-Richtlinie durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung abzustellen sei.
In der Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei die mangelhafte Anwendung zwingender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften geltend. Nach Wiedergabe der in der Erhebung der Lebensräume bzw. Lebensraumtypen festgestellten Vogelarten und Lebensräume sowie Reptilienarten wird ausgeführt, dass die angeführten Tierarten als prioritäre Arten gälten. Auch der Hainsimsen-Buchenwald zähle zu den prioritären Arten. Auf Grund dieser Erhebungen sei der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz zum Ergebnis gekommen, dass in Folge des zu erwartenden geringen Fahraufkommens - sofern der Betrieb der Trasse auf das forstwirtschaftlich notwendige Maß beschränkt bleibe - hinsichtlich der nächsten bekannten Brutplätze der betroffenen Vogelarten keine erheblichen Störeinflüsse zu erwarten seien. Mit dem angefochtenen Bescheid sei aber nicht diese eingeschränkte Nutzung der Forststraße, sondern darüber hinaus eine Nutzung als "Verbindungsstraße" für diverse nicht-forstliche Zwecke genehmigt worden. Damit sei jedoch ersichtlich, dass bei dieser erweiterten Nutzung der Forststraße nachhaltig negative Beeinflussungen zu erwarten seien. Hinsichtlich der von der belangten Behörde mit den Mitgliedern der Bringungsgenossenschaft geschlossenen Vereinbarung betreffend die Form einer zukünftigen Bewirtschaftung wird angemerkt, dass diese Auflage in höchstem Grade unbestimmt sei. Auch wenn man die Konstruktion der Vorschreibung der Einhaltung einer privatrechtlichen Vereinbarung akzeptiere, könne eine solche Vereinbarung, die im Bescheid auch nicht wieder gegeben sei, jederzeit abgeändert werden. Im Übrigen sei das Minimierungsgebot nach § 14 Abs. 2 OÖ NSchG 2001 nicht angewendet worden. Die belangte Behörde sei auch bei der durchgeführten Interessenabwägung nicht auf die Kriterien der FFH-Richtlinie eingegangen.
4.2. Die beschwerdeführende Partei geht insofern zutreffend davon aus, dass bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen gegebenenfalls die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zu beachten sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu bereits wiederholt, insbesondere in seinem Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, Pkt. 15.1.2. ff, und im Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0165, Stellung genommen.
4.3. Der EuGH - dessen einschlägige Rechtsprechung zuvor durchwegs im Vertragsverletzungsverfahren ergangen war - hat nunmehr über ein aus Anlass der Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses ergangenes Ersuchen eines Gerichtes auf Vorabentscheidung ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten vor der Aufnahme eines Gebietes in die von der Kommission nach
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung geeignete Schutzmaßnahmen treffen müssen, um die ökologischen Merkmale der Gebiete zu erhalten, die auf der der Kommission nach
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 übermittelten nationalen Liste aufgeführt sind. Diese angemessene Schutzregelung erfordert nicht nur, dass die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten, sondern auch, dass sie nach den Vorschriften des nationalen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um solche Eingriffe zu verhindern.
4.4. Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die belangte Behörde das gegenständliche Vorhaben auch im Lichte der genannten Richtlinien einer Prüfung unterzogen und ist zum Ergebnis gekommen, dass durch das Projekt keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000 Gebiets hervorgerufen würden.
Diese Einschätzung kann im Hinblick auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz (erhebliche Auswirkungen auf den Lebensraum "Blockstrom" könnten "weitgehend ausgeschlossen werden", "erhebliche negative Auswirkungen für den Waldtypus im Bereich der Trasse" seien "nicht zu erwarten") und die dort dargelegten Maßnahmen, mit denen die mit dem Projekt verbundenen Auswirkungen auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beziehungsweise auf die dort vorhandenen prioritären Lebensräume (Blockhalde und insbesondere Hainsimsen-Buchenwald) minimiert werden, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Insbesondere ist der Vorwurf der Beschwerde unberechtigt, die belangte Behörde habe das "Minimierungsgebot nach § 14 Abs. 2 Oö NatSchG" missachtet. Es trifft auch nicht zu, dass sich aus den eingeholten Gutachten ergäbe, dass die erfolgte Einbeziehung der bestehenden Trasse zum Schutz der Blockhalde ungenügend sei und eine Benützung der bestehenden Trasse (wie von der beschwerdeführenden Partei schon im Verwaltungsverfahren gefordert) auch in den Randbereichen unumgänglich für die Hintanhaltung von relevanten Beeinträchtigungen des Schutzgebiets sei.
Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die vom Gutachter nicht abschließend beurteilten möglichen "Folgewirkungen" durch die allenfalls auf Grund des Vorhandenseins des Forstweges möglichen Änderungen der Bewirtschaftung des Hainsimsen-Buchenwaldes hingewiesen wird, so ist dazu zu bemerken, dass derartige mögliche Folgewirkungen, die nicht unmittelbar mit dem Projekt verbunden sind, bei der Bewilligung eines Projekts auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur Beachtung der Vorwirkungen der FFH-Richtlinie, nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Es liegt im Beschwerdefall nicht etwa ein Sachverhalt vor, wie er in den Urteilen des EuGH zur Frage der Beurteilung der Kumulierung von Auswirkungen verschiedener, räumlich in einer Nahebeziehung stehender Projekte oder in den Fällen der Auswirkung eines außerhalb eines Schutzgebiets verwirklichten Projekts auf das Schutzgebiet gegeben war. Die Genehmigung der Errichtung der Straße hat aber auch nicht die Wirkung eines "Planes", der für weitere Verfahren Bindungswirkung erzeugen könnte (vgl. zum Begriff "Projekte" und "Pläne" etwa Ennöckl, Natura 2000, Die Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und ihre Umsetzung im österreichischen Naturschutzrecht, 2002, 75 ff; Jarass, Die Zulässigkeit von Projekten nach FFH-Recht, NuR 2007, 371 ff; Pürgy, Natura 2000, 154 ff, mwN).
Auf die nach dem Gutachten vom 28. Oktober 2002 allenfalls im Falle der Errichtung der Forststraße möglichen Änderungen der Intensität der Bewirtschaftung der betroffenen Waldflächen musste die belangte Behörde daher auch unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts nicht näher eingehen. Es kann daher im Beschwerdefall auch dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in den Bescheid aufgenommene Auflage geeignet ist, die insofern befürchteten Auswirkungen auf den Hainsimsen-Buchenwald hintanzuhalten.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die beschwerdeführende O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 4 Abs. 2 erster Satz Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996). Im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre - hier in beiden Fällen: das Land Oberösterreich - kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0092, und vom 23. Oktober 1995, Slg. Nr. 14.346/A).
Wien, am 21. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100038.X00Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013