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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100113.X02Im RIS seit
24.01.2007