RS Vwgh 1988/7/11 88/10/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Frist des § 49 Abs 1 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann (Hinweis auf E 9.4.1984, 84/10/0032, VwSlg 11394 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100113.X01

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten