RS Vwgh 1988/7/11 88/10/0077

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Veröffentlicht am 11.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VStG §40 Abs1;

Rechtssatz

Wurde dem Besch der gesamte Akteninhalt vorgehalten, so bedarf es nicht eines weiteren Vorhaltes von Divergenzen zwischen den Angaben des Besch und des Anzeigenden.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100077.X01

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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