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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Besch hat auf Grund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht die Zeugen, deren Bedeutung als seinem Standpunkt dienliche Beweismittel nur ihm bekannt war, namhaft zu machen. Unterlässt er das, kann der Behörde diesbezüglich nicht der Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Ermittlungsverfahren Allgemein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100077.X03Im RIS seit
15.01.2007