RS Vwgh 1988/7/11 88/10/0077

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Veröffentlicht am 11.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;

Rechtssatz

Der Besch hat auf Grund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht die Zeugen, deren Bedeutung als seinem Standpunkt dienliche Beweismittel nur ihm bekannt war, namhaft zu machen. Unterlässt er das, kann der Behörde diesbezüglich nicht der Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Ermittlungsverfahren Allgemein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100077.X03

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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