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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Naturschutzbehörde hat sich mit dem das Verschulden des Besch bestreitende Vorbringen, er habe von der Beh eine falsche Auskunft über die Zulässigkeit von einer geplanten Ablagerung bekommen, auseinander zu setzen. Dabei geht die Argumentation, der Besch habe die Auskunft einer nicht kompetenten Abteilung (Umweltschutz) eingeholt und in der heutigen Zeit könne von jedem erwartet werden, dass ihm die Unzulässigkeit des Ablagerns außerhalb genehmigter Abfalldeponien bekannt sei, ins Leere, wenn der Besch schon vor Beginn der geplanten Ablagerung zur Klärung der Zulässigkeit an die BH und in der Folge an die ihm von dieser Behörde genannten Abteilung der LReg herangetreten ist.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100054.X01Im RIS seit
27.11.2000