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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0283 E 3. Dezember 1987 RS 2Stammrechtssatz
In der Mitwirkung fachkundiger Mitglieder in den Agrarsenaten liegt keine Höherwertung dieser Mitglieder gegenüber Privatsachverständigen. Durch die Mitwirkung fachkundiger Senatsmitglieder werden die Kenntnisse und Erfahrungen der Agrarsenate ausgewertet, sodass sich die Einholung von Gutachten eines Sachverständigen iSd § 52 AVG 1950 in vielen Fällen erübrigt. Dies enthebt die Behörde aber nicht, sich mit von Verfahrensparteien vorgebrachten Argumenten, mögen diese auf sachverständiger Basis oder ohne eine solche ausgeführt worden sein, auseinander zu setzen.
Schlagworte
Sachverständiger KollegialorganBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070047.X02Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
01.07.2015