RS Vwgh 1988/7/12 87/07/0079

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine von der Behörde in Handhabung des § 66 Abs 4 AVG 1950 ausgesprochene Behebung stellt eine Entscheidung in der Sache dar.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070079.X02

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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