RS Vwgh 1988/7/13 88/04/0126

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Veröffentlicht am 13.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1009/62 E 17. Dezember 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Als tauglicher Wiederaufnahmsgrund kommen nur solche "neue" Tatsachen in Betracht, die nach Abschluss des Verfahrens "hervorgekommen", nicht aber solche, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040126.X01

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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