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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1009/62 E 17. Dezember 1962 RS 1Stammrechtssatz
Als tauglicher Wiederaufnahmsgrund kommen nur solche "neue" Tatsachen in Betracht, die nach Abschluss des Verfahrens "hervorgekommen", nicht aber solche, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040126.X01Im RIS seit
16.10.2006