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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs2;Rechtssatz
Geldtransporte mit Beträgen zwischen S 10.000,-- und S 500.000,-- ein- bis fünfmal monatlich stellen keine besondere Gefahrenlage dar, welcher nur durch Anwendung von Faustfeuerwaffen begegnet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010082.X03Im RIS seit
29.08.2006