RS Vwgh 1988/7/20 88/01/0137

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Veröffentlicht am 20.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;

Rechtssatz

Vor Ablehnung eines Sichtvermerksantrages nach § 25 Abs 3 lit e PassG sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erforschen und ist der Partei Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010137.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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