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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ein Bescheid ist auf Grund der gem §§ 58 Abs 3 und 18 Abs 4 AVG maßgeblichen Fertigungsklausel unzweifelhaft der dort genannten Behörde zuzurechnen. Auch die Verwendung eines Briefpapiers mit einem anderen Kopf vermag daran nichts zu ändern (Hinweis auf E 22.10.1970, 1250/70).
Schlagworte
FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010151.X01Im RIS seit
29.08.2006