RS Vwgh 1988/7/20 88/01/0151

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Veröffentlicht am 20.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Ein Bescheid ist auf Grund der gem §§ 58 Abs 3 und 18 Abs 4 AVG maßgeblichen Fertigungsklausel unzweifelhaft der dort genannten Behörde zuzurechnen. Auch die Verwendung eines Briefpapiers mit einem anderen Kopf vermag daran nichts zu ändern (Hinweis auf E 22.10.1970, 1250/70).

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010151.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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